Neuwagengarantie und freie Werkstätten

Grundsatz

Seit Jahren will die EU-Kommission sicherstellen, dass das Bestehen von Garantieansprüchen nicht davon abhängig gemacht wird, dass Wartungsleistungen in autorisierten Werkstätten durchgeführt werden. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft soll der Wettbewerb im Bereich von Automobilwerkstätten belebt werden.
Dieser Grundgedanke spiegelt sich in mehreren Regelungen, u.a. in den Leitlinien zur Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010 ergibt sich, dass bei herstellergebundenen Neuwagengarantien die freie Werkstattwahl ohne Garantieverlust gilt. Dort stellt die Kommission klar, dass auch während der Garantie-/Gewährleistungszeit der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten an seinem Fahrzeug bei nicht zum Netz des betroffenen Herstellers gehörenden Werkstätten durchführen zu lassen.
Hieraus ergibt sich auch, dass weder markengebundene noch markenungebundene Werkstätten verpflichtet werden können, für normale Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten während des Garantiezeitraums, die aber nicht unter die Garantie fallen, vom Automobilhersteller selbst gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.

Rechtssprechung

Ob eine konkrete Garantieklausel wirksam ist, richtet sich nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. So gibt es gerade zum Thema Garantieklausel beim Autokauf bzgl. der Werkstattbindung eine Vielzahl von Urteilen. Die Rechtsprechung des BGH wendet dabei den Leitgedanken aus der Leitlinien zur Kfz-GVO (EU) im deutschen Recht an.
So hat der BGH in einem Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf entschieden, dass eine Klausel in einer kostenpflichtigen Hersteller-Anschlussgarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, die die Garantieleistung wegen einer unterlassenen Inspektion versagt, und zwar unabhängig davon, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall kausal ist.
Bereits am 17.10.2007 (BGH, Urteil vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06) hatte der BGH aus den gleichen Gründen eine Klausel in einem von einem Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag gekippt, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen hatte lassen, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschloss.

Garantieleistung

Es darf allerdings weiterhin verlangt werden, dass unter die Garantie fallende Reparaturen von Vertragswerkstätten durchgeführt werden.