Wissenwertes
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und wertvolle Informationen rund um unsere Fahrzeugtechnik und die Welt der Reisemobile. Entdecken Sie hilfreiche Tipps und nützliches Wissen – kompakt, verständlich und direkt von unseren Experten. Egal ob Fahrzeugservice, Reifenwechsel oder Wohnmobilkauf – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Stöbern Sie durch unsere FAQ und profitieren Sie von unserem Know-how für eine sorgenfreie Mobilität.
Fahrzeugtechnik
Wir übernehmen die Vorbereitung und Durchführung der HU/AU für Sie. Vorab prüfen wir Ihr Fahrzeug auf mögliche Mängel, um eine erfolgreiche Abnahme zu gewährleisten.
Ja, wir bieten einen praktischen Hol- und Bringservice, damit Sie sich um nichts kümmern müssen. Sprechen Sie uns bei der Terminvereinbarung einfach darauf an.
Moderne Fahrzeuge sind mit RDKS ausgestattet, die den Luftdruck in den Reifen überwachen. Nach einem Reifenwechsel oder bei Fehlermeldungen muss das System neu initialisiert werden – wir übernehmen das schnell und zuverlässig.
Die Wahl der richtigen Reifen hängt von Fahrzeugtyp, Jahreszeit und Fahrverhalten ab. Wir beraten Sie gerne und bieten eine große Auswahl an Markenreifen für jeden Bedarf.
Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit Ihres Fahrzeugs zu gewährleisten, empfehlen Experten regelmäßige Inspektionen gemäß den Herstellervorgaben. Bei normaler Nutzung ist ein jährlicher Check sinnvoll.
Reisemobile
Wohnmobile erfordern spezielle Reifen, die auf das höhere Gewicht und die Lastverteilung abgestimmt sind. Wir beraten Sie gerne zu passenden Modellen und montieren diese fachgerecht.
Ja, über unser Kontaktformular können Sie bequem einen Termin für Reparaturen oder Wartungen vereinbaren – 24/7 erreichbar.
Zur Wintervorbereitung gehört das Entleeren von Wasserleitungen, der Schutz vor Frostschäden und das Einlagern an einem trockenen Ort. Wir bieten hierfür spezielle Winterchecks an.
Wohnmobile benötigen regelmäßige Wartung, insbesondere der Dichtungen, Technik und Reifen. Auch die Pflege von Wasser- und Heizsystemen ist entscheidend für eine lange Lebensdauer.
Grundsatz
Seit Jahren will die EU-Kommission sicherstellen, dass das Bestehen von Garantieansprüchen nicht davon abhängig gemacht wird, dass Wartungsleistungen in autorisierten Werkstätten durchgeführt werden. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft soll der Wettbewerb im Bereich von Automobilwerkstätten belebt werden.
Dieser Grundgedanke spiegelt sich in mehreren Regelungen, u.a. in den Leitlinien zur Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010 ergibt sich, dass bei herstellergebundenen Neuwagengarantien die freie Werkstattwahl ohne Garantieverlust gilt. Dort stellt die Kommission klar, dass auch während der Garantie-/Gewährleistungszeit der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten an seinem Fahrzeug bei nicht zum Netz des betroffenen Herstellers gehörenden Werkstätten durchführen zu lassen.
Hieraus ergibt sich auch, dass weder markengebundene noch markenungebundene Werkstätten verpflichtet werden können, für normale Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten während des Garantiezeitraums, die aber nicht unter die Garantie fallen, vom Automobilhersteller selbst gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.
Rechtssprechung
Ob eine konkrete Garantieklausel wirksam ist, richtet sich nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. So gibt es gerade zum Thema Garantieklausel beim Autokauf bzgl. der Werkstattbindung eine Vielzahl von Urteilen. Die Rechtsprechung des BGH wendet dabei den Leitgedanken aus der Leitlinien zur Kfz-GVO (EU) im deutschen Recht an.
So hat der BGH in einem Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf entschieden, dass eine Klausel in einer kostenpflichtigen Hersteller-Anschlussgarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, die die Garantieleistung wegen einer unterlassenen Inspektion versagt, und zwar unabhängig davon, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall kausal ist.
Bereits am 17.10.2007 (BGH, Urteil vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06) hatte der BGH aus den gleichen Gründen eine Klausel in einem von einem Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag gekippt, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen hatte lassen, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschloss.
Garantieleistung
Es darf allerdings weiterhin verlangt werden, dass unter die Garantie fallende Reparaturen von Vertragswerkstätten durchgeführt werden.